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Kurzzeitwohnen im Wohnhaus für Kinder und Jugendliche (SGB IX)

Entlastung für Familien, Erholung für Kinder und Jugendliche

Eine der sechs Wohngruppen des Wohnhauses für Kinder und Jugendliche ist eine Kurzzeitwohngruppe.

Das Kurzzeitwohnen bietet Kinder und Jugendlichen eine Möglichkeit für eine vorübergehende Betreuung.

Die Kinder und Jugendlichen sollen sich wie im Urlaub fühlen.

Wer kann bei uns wohnen?

Bei uns können Kinder und Jugendliche wohnen, die vorübergehend Betreuung brauchen.
Das kann zum Beispiel sein, wenn die Familie eine Auszeit braucht oder eine schwierige Situation erlebt.
Die Kinder und Jugendlichen sind zwischen 6 und 18 Jahren alt.

Unsere Arbeit

Die Kurzzeitwohngruppe hat sechs Wohnplätze.

Die Kinder und Jugendlichen sollen sich wohl und sicher fühlen.

Wir wollen, dass jedes Kind und jede*r Jugendliche das Beste aus sich machen kann.

Dabei schauen wir genau hin:
Was kann das Kind gut?
Wo braucht es Hilfe?

Unsere Leistungen

  • Ein strukturierter und geregelter Tagesablauf
  • Gemeinsames Kochen an den Wochenenden
  • Vielfältige Freizeitaktivitäten: Spaziergänge, Marktbesuche, Ferienfreizeiten, Sportangebote oder Karnevalsfeiern
  • Einbindung der Eltern in unsere Arbeit
 

Unser Ziel ist es, dass die Kinder und Jugendliche Anerkennung und Wertschätzung bekommen. Sie sollen lernen, Dinge selbst zu machen. Sie sollen selbst entscheiden dürfen.

Weitere Informationen

Anmeldung

In einem persönlichen Gespräch erklären wir Ihnen, welche Wohn- und Betreuungsangebote wir haben.

Dazu rufen Sie die Personen an, die unten stehen.

Sie können uns auch eine E-Mail schreiben, wenn Sie einen Wohnplatz möchten.

Füllen Sie dazu den untenstehenden Erstkontakbogen aus.

Senden Sie diesen an die E-Mail Adresse.

Die E-Mail Adresse ist: Wohnanfrage@st-lukas-heim.de.

Wir prüfen dann Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen.

Das Wohnhaus für Kinder rechnet nach §42 SGBXI über Kuzzeitpflege ab. Informieren Sie die Pflegekasse über ihren geplanten Aufenthalt. Die Pflegekasse schickt Ihnen dann ein Formular zu (Antrag). Diesen Antrag füllen Sie vor dem Aufenthalt aus und schicken es der Pflegekasse zurück. 

Wenn es finanziell nicht möglich ist, den Eigenanteil selbst zu zahlen und der Entlastungsbetrag aufgebraucht ist, kann ein Antrag beim Sozialkostenträger gestellt werden.

Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt.

Weitere Möglichkeiten der Finanzierung:

  • Hilfe zur Pflege im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX und XII
    • Stationäre Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur Pflege nach §64h SGB XII in Verbindung mit §103 SGB IX
    • Es muss ein individueller Antrag gestellt werden, der fallbezogen geprüft wird
    • Laut Erlass vom März 2017 dürfen abweichend sonstiger Eingliederungshilferegelungen weder Vermögen (PG 3) noch Einkommen (PG2) abgerechnet werden.

 

Wir nehmen vorrangig Kinder und Jugendliche aus dem Raum Papenburg und Umgebung auf.

Das ist Ihre Ansprechperson

Alexander Nee

Leitung Wohnhaus für Kinder und Jugendliche